Hundebetreuungsbedingungen (HBB’s)
1) Grundsätzliches
- Der Fokus von MTSZ liegt weiterhin auf der Betreuung von Kleintieren in ihrem gewohnten Zuhause.
- Die HBB’s gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Betreuungsbedingungen (> ABB’s).
- Der Hundehalter bleibt nach § 833 BGB (Tierhaltergefährdungshaftung) auch während der Betreuung durch MTSZ Eigentümer des Hundes.
- MTSZ ist zu keinem Zeitpunkt Tieraufseher nach § 834 BGB. Die Aufsichtspflicht über das Tier obliegt dem Tierhalter.
- Die Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen erfolgt ausschließlich auf Risiko des Tierhalters.
- Jeder Hund muss frei von ansteckenden Krankheiten, Parasiten und schutzgeimpft sein.
- Jeder Hund darf mindestens eine Stunde vor Abholung oder Bringen zum Gassi nicht gefressen haben (Risiko einer Magendrehung verringert sich).
- Muss ein Hund während der Betreuung zum Tierarzt, wird der Halter i.d.R. umgehend informiert. Ist der Tierhalter und / oder der genannte Tierarzt nicht erreichbar, wird eigenständig entschieden und der nächst erreichbare Tierarzt aufgesucht bzw. die Tierambulanz gerufen.
- Bei plötzlicher Verhinderung seitens MTSZ (Unfall, Krankheit, höhere Gewalt) besteht seitens des Tierhalters kein Anspruch auf Erfüllung oder Entschädigung. Bereits geleistete Vorauszahlung wird entweder zurückerstattet oder als Gutschrift verrechnet.
- Erste Schlüsselübergaben müssen grundsätzlich persönlich erfolgen.
- Eine spontane Betreuung, gleich ob Gassi, Tages- oder Urlaubsbetreuung, ist ausschließlich für Bestandskunden möglich.
2) Voraussetzung für die Betreuungsannahme bzw. Gründe für die Verweigerung der Betreuungsannahme
3) Der Hundehalter …
- … ist verpflichtet, MTSZ über alle Krankheiten sowie besondere Wesenseigenschaften des Tieres unaufgefordert zu informieren.
- … versichert, dass das zu betreuende Tier sein persönliches Eigentum ist und ihm sämtliche Rechte sowie Pflichten obliegen.
- … versichert, dass das zu betreuende Tier weder bissig ist noch mutwillig, auch nicht durch Dritte, abgerichtet wurde.
- … ist verpflichtet, jederzeit unter der von ihm angegebenen Telefonnummer erreichbar zu sein oder eine von ihm genannte Kontaktperson. Andernfalls darf MTSZ im Bedarfs- bzw. Notfall eigenständig zum Wohle des Tieres handeln.
- … ist verpflichtet, für alle notwendigen, mit der Betreuung in Zusammenhang stehenden Zusatzkosten (Kosten für Tierarzt, Tierambulanz, Futtereinkauf, verursachte Schäden an Menschen, anderen Tieren sowie Gegenständen etc.) aufzukommen.
4) MTSZ …
- … verpflichtet sich, das ihr übergebene Tier mit bestmöglicher Sorgfalt und Fürsorgepflicht für die vereinbarte Zeit zu betreuen.
Trotz allem bleibt ein Restrisiko für Unfälle, Beißereien, Verletzungen jeglicher Art, Weglaufen und Versterben des Tieres. MTSZ übernimmt dafür zwar keine Haftung, wird jedoch mit allen Mitteln versuchen, das anvertraute Tier bestmöglich zu schützen.
- … haftet nicht für Schäden, die durch das zu betreuende Tier an Menschen, anderen Tieren oder Gegenständen im eigenen Zuhause verursacht wurden.
- … haftet nicht für Schäden, die das zu betreuende Tier während der Betreuung im Allgemeinen sowie bei Abwesenheit der betreuenden Person erleiden könnte.
- … ist nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, Verschmutzungen durch zu betreuende Tiere zu beseitigen.
- … verpflichtet sich, plötzlich auftretende gesundheitliche Probleme des Tieres, die keinen Notfall darzustellen scheinen, umgehend dem Tierhalter zu melden.
- … ist ermächtigt, in Akutsituationen sofort zu handeln (Tierarzt aufzusuchen, Tierambulanz rufen) und erst während der Fahrt zum Tierarzt oder Warten auf die Tierambulanz den Tierhalter zu informieren.
5) Notwendige Unterlagen bei Auftragserteilung (in Kopie vorzulegen)
- gültige Haftpflichtversicherung, die alle durch den zu betreuenden Hund entstandenen Schäden (auch Schadensereignisse bei Hundeführung durch Dritte) abdeckt,
- Nachweis des aktuellen Impfstatus,
- etwaiger Medikamentenplan.
Stand: 07.01.2024, Ergänzungen / Änderungen vorbehalten.